Satzung des Deutschen Komitee

für Europäische Zusammenarbeit der Soldaten, Kriegsopfer und Förderer des europäischen Gedankens (DK) e.V

 
§ 1 Name und Sitz der Vereinigung (DK)

Die Vereinigung führt den Namen Deutsches Komitee für europäische Zusammenarbeit der Soldaten, Kriegsopfer und Förderer des europäischen Gedankens (DK) e.V.


Sitz der Vereinigung ist Wiesbaden.
Sie ist dort im Vereinsregister eingetragen.

 
§ 2 Wesen und Ziele des Deutschen Komitee

1. a. Die von der Vereinigung (DK) verfolgten gemeinnützigen Ziele dienen der Völkerverständigung, der Förderung des demokratischen Staatswesens, dem Heimatgedanken, der geistigen und materiellen Entwicklung, der Hilfe für Kriegsopfer und Kriegshinterbliebene, der Pflege des Andenkens der Opfer von Krieg und Gewalt und den traditionswürdigen Werten deutschen Soldatentums.

b. Das Deutsche Komitee, parteipolitisch neutral, verfolgt selbstlos und somit ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke. Nur für satzungsgemäße Zwecke dürfen die Mittel der Vereinigung (DK) Verwendung finden.

2. Die unter Absatz 1, Buchstabe a, beschriebene Arbeit des Deutschen Komitee dient dem Ziel, zu einem in gesicherter Freiheit friedlich vereinten demokratischen Europa beizutragen.

 

Dies soll erreicht werden:
a. Durch eine enge Zusammenarbeit mit den europäischen nationalen Verbänden, die den Zusammenschluss freiheitlicher und wehrfähiger Demokratien in Form einer sozial handelnden Europäischen Union unterstützen,

b. durch die Begegnung bei gemeinsamen Veranstaltungen und Aktionen,

 

c. durch gemeinsame Bewahrung des ehrenden Gedenkens der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft,

d. durch Erziehung und Unterrichtung junger Menschen im Geiste europäischer Freundschaft (z.B. Seminare),

e. durch Austausch und Begegnung Jugendlicher, wobei für die unter Buchstabe d und e genannten Aufgaben Personen und Mittel des Deutschen Komitee teilweise eingesetzt werden,

 

f. sowie durch gemeinsame Abwehr von Tendenzen und Angriffen gegen Verständigung und Aussöhnung.

 
§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied im Deutschen Komitee können werden:
1.a. Vereinigungen, die die Ziele des Deutschen Komitee unterstützen und ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

 

b. Einzelpersonen, die sich zu den Zielen des Deutschen Komitee bekennen und diese unterstützen.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

3. Eine Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes.

4. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur zum Ende des Kalenderjahres schriftlich, unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist, erfolgen.

5. Ein Mitglied ist durch Beschluss des Geschäftsführenden Vorstandes auszuschließen, wenn eine Verletzung der Ziele bzw. Schädigung des Ansehens des Deutschen Komitee nachweisbar ist sowie bei einem Beitragsrückstand von mehr als zwölf Monaten.
 
§ 4 Organe
Die Organe des Deutschen Komitee sind:
Die Generalversammlung und der Vorstand

§ 5 Generalversammlung

1. Die Generalversammlung als höchstes beschlussfähiges Organ des Deutschen Komitee setzt sich zusammen aus:

a. Den Mitgliedern des Vorstandes,
b. den Revisoren,
c. den Delegierten der Mitgliedsverbände,
d. den Einzelmitgliedern.


2. Die Generalversammlung soll alle zwei Jahre stattfinden. Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder ist eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen. Hierbei ist der Delegiertenschlüssel der vorausgegangenen Generalversammlung zu Grunde zu legen.

 

3. Vor der Generalversammlung sind rechtzeitig die Mitgliederzahlen der einzelnen Mitgliedsverbände zum Zwecke der Festlegung des Delegiertenschlüssels festzustellen.

4. Der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten, hat dafür zu sorgen, dass mindestens 4 Wochen vor Beginn der Generalversammlung die hierfür erforderlichen Einladungen versandt werden.

 

5. Von der Generalversammlung sind nach Entlastung des alten Vorstandes der neue Geschäftsführende Vorstand und die Revisoren zu wählen.

§ 6 Vorstand

1. Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

a. Dem Präsidenten,

b. dem ersten Vizepräsidenten,

c. zwei weiteren Vizepräsidenten,

d. dem Schatzmeister,

e. dem Schriftführer.

Der Geschäftsführende Vorstand kann weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand wählen.

2. Der Geschäftsführende Vorstand hat die laufenden Geschäfte unter Beachtung der von der Generalversammlung beschlossenen allgemeinen Richtlinien zu führen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und der erste Vizepräsident.

Über die Sitzungen und Beschlüsse der Generalversammlung und des Vorstandes hat der Schriftführer Protokolle zu führen und diese zur Gegenzeichnung dem Präsidenten vorzulegen.

§ 7Beitrag
Die Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages erfolgt durch den Geschäftsführenden Vorstand.

 
§ 8 Satzung
Mit der Annahme der Satzung durch die Generalversammlung tritt diese in Kraft.

Sollte sich wegen gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen bzw. aus sonstigen zwingenden Gründen die Notwendigkeit einer Satzungsänderung ergeben, ist hierüber durch die Generalversammlung zu entscheiden. Bei lediglich formalen und nicht Sinn verändernden Änderungen, z.B. Aufforderungen von Behörden, entscheidet der Geschäftsführende Vorstand.


§ 9 Auflösung

Sollte die Auflösung des Deutschen Komitee erforderlich werden bzw. der Wegfall seines bisherigen Zweckes eintreten, fallt das Vermögen, nach Einvernehmen mit der zuständigen Finanzbehörde, dem Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge (VDK) zu, der dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Bonn, den 20./21. November 2000



Dieter Fischer, Präsident                   
Johannes Reintjes, 1. Vizepräsident

Die Satzung wurde am 24.04.2001 in das Vereinsregister unter Nr. 3595 beim Amtsgericht Wiesbaden eingetragen.

Wiesbaden, den 24.04.2001